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IMMOBILIEN EXPERTEN

ERBRECHT

Vom 17. August 2015 an gilt in Europa ein neues Erbrecht. Mehrere Tausend Deutsche leben im EU-Ausland. Viele von ihnen besitzen Vermögen, meist Immobilien. Bei ihrem Tod greift vom 17. August an ein neues Erbrecht.

Dessen Grundprinzip ist, dass bei Erbschaften immer das Erbrecht des EU-Staates gilt, in dem der Verstorbene lebte. Die Änderungen waren nötig geworden, weil in der EU inzwischen zehn Prozent aller Erbschaften grenzüberschreitend sind.

Weil sich das deutsche Erbrecht mit dem der anderen EU-Länder oft nicht vereinbaren lässt, führt dies bis heute zu kostspieliger Bürokratie. Wer Vermögen besitzt und sich ständig längere Zeit im Ausland aufhält, sollte ein bestehendes Testament an das neue EU-Erbrecht anpassen.

So wird beispielsweise das in Deutschland weit verbreitete Ehegattentestament, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben nach dem Tod beider Elternteile einsetzen, in Spanien nicht anerkannt.

 

Erben müssen dann nicht mehr bei einer ausländischen Behörde einen Erbschein beantragen

Solche Probleme lassen sich beheben, indem im neuen Testament eine Klausel eingefügt wird, nach der unabhängig vom Wohnsitz desjenigen, der vererbt, deutsches Erbrecht gilt. Ist das Testament bereits erstellt, lässt sich ein handschriftliches Dokument beilegen in dem der Vererbende das deutsche Erbrecht wünscht. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, müssen beide Ehepartner diese Erklärung unterschreiben.

Das neue Erbrecht bringt auch Erleichterungen für die Erben. So können sie künftig über ein Europäisches Nachlasszeugnis ihre Ausprüche im EU-Ausland schnell und kostengünstig nachweisen.

Erben müssen dann nicht mehr bei einer ausländischen Behörde einen Erbschein beantragen. Das spart Zeit und Kosten und Erben müssen sich nicht mehr mit spanischen Behörden herumschlagen.

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